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FRIEDHOFSORDNUNG   

für den konfessionellen Friedhof der Röm.–kath. Pfarrkirche zu Mariä Heimsuchung in Haselstauden, beschlossen vom Pfarrkirchenrat der Pfarre Dornbirn-Haselstauden aufgrund der §§ 55 Abs. 1, 31 des Gesetzes über das Leichen- und Bestattungswesen, LGBl.Nr. 58/1969, 41/1996, 58/2001 (Bestattungsgesetz = BestG.) und der Pfarrkirchenratsordnung.   

1. Friedhof und Einrichtungen 

(1) Die Römisch-katholische Pfarrkirche Dornbirn-Haselstauden ist Eigentümerin der Liegenschaften in EZ 1447 mit den GST-NRN 11165, .4530.  (2) Weiters ist die Römisch-katholische Pfarrkirche Dornbirn-Haselstauden Pächterin der Liegenschaft  in EZ 1634 mit der GST-NR 11171/6. 
(3) Nach Maßgabe der Friedhofsordnung werden die unverbauten Teile der GST-NRN 11165 (Friedhof-Teil 1 und Friedhof-Teil 2) und 11171/6 (Friedhof-Teil 3) und die auf  GST-NR .4530 erstellte Leichenhalle zu Zwecken der Bestattung und Beisetzung zur Verfügung gestellt. 
(4) Die Leichenhalle kann zur Unterbringung der Leichen bis zu deren Bestattung bzw. der Urnen bis zu deren Beisetzung verwendet werden. 
(5) Die Aufbahrung hat in der herkömmlichen Art und der Würde des Ortes entsprechend zu erfolgen.     
(6) Rechtsträgerin des Friedhofes ist die Röm.–kath. Pfarrkirche zu Mariä Heimsuchung in Haselstauden.

2. Aufsicht und Verwaltung 

(1) Die kirchliche Aufsicht über den Friedhof und seine Einrichtungen, insbesondere die Einhaltung der Bestimmungen über das kirchliche Begräbniswesen, unterliegt dem jeweiligen römisch- katholischen Ortspfarrer. 
(2) Die Verwaltung des Friedhofes obliegt dem Pfarrkirchenrat. Dieser kann hiefür einen Friedhofsausschuss bestellen. Besteht kein Ausschuss für die Verwaltung des Friedhofes, ist einem Mitglied des Pfarrkirchenrates die Verwaltung des Friedhofes als Referent zu übertragen.   
(3) Zu den Aufgaben der Friedhofsverwaltung gehören insbesondere:
a) die Zuweisung der Grabstätte;
b) die Festsetzung der Termine für Bestattungen und Beisetzungen;
c) die Durchführung  der aufgrund  der Friedhofsordnung und  des Bestattungsgesetzes notwendigen Verwaltungsarbeiten;
d) die Überwachung der Einhaltung der in der Friedhofsordnung festgelegten Bestimmungen.

3. Grabaufzeichnungen 

Als Grabaufzeichnungen sind zu führen: 

(1)      Friedhofsplan. In ihm sind sämtliche Grabstätten eingezeichnet und nummeriert. 
(2)    Bestattungsbuch.
Die Friedhofsverwaltung führt und ergänzt das Bestattungsbuch, in das sämtliche Grabstätten unter Hinweis auf den Friedhofsplan einzutragen sind.    
(3)   Karteiblatt und EDV-mäßige Erfassung nachstehender Daten für jede Grabstätte. Darin
    a) der Grabstätte und Nummer unter Hinweis auf den Friedhofsplan, Lage und Tiefe der
    b) Vor- und Zuname des Bestatteten, das Geburts-, Sterbe- und Bestattungsdatum sowie die
    c) das genaue Datum von Umbettungen und Enterdigungen (gem. § 26 Abs 1 BestG);
    d) Name und Anschrift des Benützungsberechtigten;
    e) Höhe der jeweiligen Friedhofsgebühren, Datum der Gebührenentrichtung und  Person des 

 

4. Kreis der Verstorbenen, für deren Bestattung der Friedhof bestimmt ist 

(1) Der Friedhof dient nach Maßgabe des vorhandenen Platzes als  Begräbnisstätte für jene Personen, die zuletzt vor ihrem Tod oder unmittelbar vor der Übersiedlung in eine   anerkannte Einrichtung für die Unterbringung pflege- und betreuungsbedürftiger Menschen den ordentlichen Wohnsitz in der Pfarre Dornbirn-Haselstauden hatten, dort tot aufgefunden wurden und deren Herkunft unbekannt ist oder für die noch zu deren Lebzeiten ein gültiges Anrecht auf Benützung einer Grabstätte erworben wurde. 
(2) In einer Grabstätte dürfen innerhalb der Berechtigungszeit nach Maßgabe des vorhandenen Belegraumes außer dem Inhaber des Benützungsrechtes mit dessen Zustimmung auch dessen Angehörige bestattet werden. 
(3) Als Angehörige gelten
   a) Ehegatten
   b) Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Adoptivkinder
   c) die Ehegatten der zu b) bezeichneten Personen
   d) Adoptiveltern 
(4) In berücksichtigungswürdigen Fällen kann die Friedhofsverwaltung bewilligen, dass auch andere Personen bestattet werden. 
(5) Auf die Überlassung einer Grabstätte und die Einräumung oder Verlängerung eines Benützungsrechtes besteht kein Rechtsanspruch. 

5. Mindestruhezeit 

Die Mindestruhezeit beträgt bei Leichen und Aschen bei allen Grabstätten 14 Jahre. 

6. Benützungsrechte an Grabstätten 

(1) An Grabstätten können Benützungsrechte nur nach den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung und stets nur von einer Person erworben werden.
(2) Der Erwerb des Benützungsrechtes erfolgt auf Antrag durch Zuweisung einer Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung gegen das in der Friedhofsgebührenordnung festgelegte Entgelt. Auf Zuweisung einer bestimmten Grabstätte besteht kein Rechtsanspruch. 
(3) Im Antrag ist  die gewünschte Grabstättenart anzugeben. Dem Wunsch des Antragstellers hinsichtlich einer bestimmten Grabstättenart ist nach Möglichkeit zu entsprechen. Ein Rechtsanspruch auf Zuweisung einer bestimmten Grabstättenart besteht nicht. 
(4) Die Dauer des Benützungsrechtes beträgt bei Familiengräbern 25 Jahre und kann um jeweils 15 Jahre verlängert werden. Bei allen anderen Grabstätten beträgt das Benützungsrecht 14 Jahre. Eine Verlängerung ist nicht möglich. 
(5) Endet das Benützungsrecht an einer Familien-Grabstätte vor Ablauf der Mindestruhezeit nach dem zuletzt Bestatteten, so ist dasselbe für einen solchen Zeitraum zu verlängern, dass die letzte zu beachtende Mindestruhezeit gewahrt wird. Abs. 15 gilt in diesem Fall nicht. 
(6) Durch das Benützungsrecht an einer Grabstätte wird kein Eigentum erworben, sondern lediglich die Berechtigung, die Grabstätte für die Dauer der Benützungszeit nach Maßgabe dder Friedhofsordnung zu benützen. 
(7) Insbesondere ist auch das Recht der Ersitzung der Benützung einer Grabstätte ausgeschlossen. 
(8) Das Benützungsrecht kann durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nicht übertragen werden. 
(9) Wohl aber ist die Übertragung durch letztwillige Verfügung des Benützungsberechtigten nur an Angehörige (Punkt 4. Abs. 3) zulässig, wobei eine eingesetzte Person, wenn sie ihren ordentlichen  Wohnsitz nicht in der Pfarre Dornbirn-Haselstauden hat, längstens innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Benützungsberechtigten eine in der Pfarre Dornbirn-Haselstauden wohnhafte eigenberechtigte Person, die mit allen erforderlichen  Verfügungsrechten ausgestattet zu sein hat, als Bevollmächtigten namhaft machen muss. 
(10) Wird das Benützungsrecht an einer Grabstätte entgegen dieser Bestimmung an mehrere Personen übertragen oder wurde hierüber keine letztwillige Verfügung getroffen, so geht das Benützungsrecht auf jenen testamentarischen oder gesetzlichen Erben über, den sämtliche Erbberechtigte längstens innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Benützungsberechtigten der Friedhofsverwaltung gegenüber namhaft machen. Ist diese Person nicht in der Pfarre Dornbirn-Haselstauden wohnhaft, so hat sie binnen dieser Frist eine eigenberechtigte, mit der erforderlichen Verfügungsmacht ausgestattete und in der Pfarre Dornbirn-Haselstauden ansässige Person gegenüber der Friedhofsverwaltung zu benennen. 
(11) Kommt eine Einigung auf die Person des Benützungsberechtigten nicht zustande, oder wird diese nicht innerhalb der angeführten einjährigen Frist bekannt gegeben, entscheidet die Friedhofsverwaltung endgültig, welchem Erben das Benützungsrecht zufällt. Hierbei soll nach Tunlichkeit und in der Regel dem überlebenden Ehegatten, im Weiteren dem ältesten in der Pfarre Dornbirn-Haselstauden wohnhaften Nachkommen der geraden Linie oder nach dem Grade der Verwandtschaft der Vorzug gegeben werden. 
(12) Sind keine Erben aus dem Kreise der Angehörigen (Punkt 4. Abs. 3) vorhanden, so erlischt das Benützungsrecht mit Ablauf der Berechtigungszeit. Ist aber die Mindestruhezeit nach dem zuletzt in der betreffenden Grabstätte Beerdigten noch nicht abgelaufen, so ist sie zu verlängern (Abs. 5), wobei sämtliche Erben für die allfällige bis zum Ablaufe der Mindestruhezeit noch zu entrichtende Benützungsgebühr haften.   
(13) Die Verlängerung muss spätestens 2 Monate vor Ablauf der Berechtigungszeit bei der Friedhofs- verwaltung beantragt werden (Punkt 8. Abs. 1 lit. a). 
(14) Eine Verlängerung bei Familiengräbern kann jeweils nur auf 15 Jahre erfolgen, mit Ausnahme der Regelung des Abs. 5. 
(15) Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung der Benützungsberechtigung besteht  nicht. 

7. Änderung von Benützungsrechten 

Wenn Grabstättenflächen für Friedhofsanlagen, Wege etc. benötigt werden, so kann die Friedhofsverwaltung die Verlegung der Grabstätten auf ihre Kosten, jedoch ohne Verpflichtung zur Umbettung vornehmen. Hierbei sind den Betroffenen Ersatzgrabstätten gleicher Art, auf die die an der aufzulassenden Grabstätte zuletzt bestandenen Rechte übergehen, durch die Friedhofsverwaltung beizustellen. 

8. Erlöschen von Benützungsrechten 

(1) Das Benützungsrecht an einer Grabstätte erlischt:
   a) wenn die Benützungsdauer abgelaufen ist und nicht rechtzeitig um Verlängerung angesucht oder die Verlängerung der Benützungsberechtigung durch die Friedhofsverwaltung abgelehnt wurde. Der Berechtigte ist 6 Monate vor Ablauf der Berechtigungszeit unter Hinweis auf Punkt 6. Abs. 15 schriftlich darauf aufmerksam zu machen, wobei die Zustellung, solange der Friedhofsverwaltung nicht eine andere Zustelladresse des Benützungsberechtigten nachweisbar schriftlich zur Kenntnis gebracht wird, unter der Anschrift des der Friedhofsverwaltung  zuletzt bekannt gegebenen, in der Pfarre Dornbirn-Haselstauden wohnhaften Berechtigten oder Bevollmächtigten desselben mit der  Wirkung genügt,  dass sie dem Benützungsberechtigten als zugekommen gilt. Dies gilt auch für alle übrigen Zustellungen an den Benützungsberechtigten;
   b) wenn der Benützungsberechtigte schriftlich verzichtet;
   c) durch Entzug seitens der Friedhofsverwaltung. Dieser kann ausgesprochen werden, wenn sich der Berechtigte trotz Ermahnung durch die Friedhofsverwaltung weigert, den ihm nach Maßgabe der Friedhofsordnung und des Bestattungsgesetzes obliegenden Verpflichtungen binnen angemessener Frist nachzukommen;
   d) wenn der Friedhof aufgelöst oder stillgelegt wird. 
(2) Auf die in den nachfolgenden Absätzen angeführten Rechtsfolgen ist in der Mitteilung über den bevorstehenden Ablauf  der   Berechtigungszeit (Abs. 1 lit. a) und im Zusammenhang mit der Ermahnung bzw. Aufforderung nach Abs. 1 lit. c) hinzuweisen.  
(3) Mit dem Erlöschen des Benützungsrechtes fällt das Grab ohne Entschädigungsanspruch an die Römisch-katholische Pfarrkirche Dornbirn-Haselstauden zur freien Verfügung zurück.  
(4) Der Inhaber des Benützungsrechtes bzw. dessen Rechtsnachfolger ist verpflichtet, binnen 3 Monaten nach Erlöschen des Benützungsrechtes das Grabmal oder das Grabkreuz samt Zubehör (Sockel, Einfassung, Bepflanzung u. dgl.) zu entfernen.  
(5) Wenn dieser Verpflichtung nicht fristgerecht entsprochen wird, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Räumung der Grabstätte auf Kosten des letzten Benützungsberechtigten bzw. dessen Rechtsnachfolgers zu veranlassen und die angeführten Gegenstände zu entfernen.   
(6) Wenn die so entfernten Gegenstände nicht innerhalb eines Monats vom Benützungsberechtigten oder dessen Rechtsnachfolgern übernommen und abgeholt werden, gehen sie ins Eigentum des Friedhofseigentümers über (§ 40  BestG.). 

9. Beerdigungstiefen 

(1) Die Beerdigungstiefe muss für die unteren, in Einzel- oder Familiengräbern beigesetzten Särge mindestens 2 m, für den darüberliegenden Sarg hingegen mindestens 1,40 m betragen. 
(2) Urnen sind in den Urnengräbern in einer Tiefe von mindestens 1 m beizusetzen.   

10. Verantwortlichkeit des Totengräbers   

(1) Der Totengräber ist an die Weisungen der Friedhofsverwaltung und des Friedhofsverantwortlichen gebunden. 
(2) Dem Totengräber ist es untersagt bei Öffnung von Gräbern oder Exhumierung von Leichen Angehörige oder andere Personen, soweit sie an der Graberöffnung kein amtliches Interesse nachweisen können, teilnehmen zu lassen oder ihnen Überreste, wie Gebeine, Grabbeigaben u. ä. auszufolgen. 
(3) Wenn bei Öffnung von Gräbern Körperreste zum Vorschein kommen, sind sie sogleich mit Erde zu bedecken und wieder im gleichen Grab beizusetzen. 
(4) Beschwerden gegen den Totengräber sind bei der Friedhofsverwaltung einzubringen. 

11. Grabstättenarten 

(1) Als Grabstätten sind vorgesehen:
   a) Reihengräber (jeweils getrennte Felder für Erwachsene und Kinder)
   b) Familiengräber im Feld c) Familiengräber entlang der Mauer
   c) Urnenerdgräber entlang der Mauer
   d) Urnenerdgräber im Feld
   e) Urnengemeinschaftsgrab
   f) Priestergräber   
(2) Reihengräber sind Grabstätten im Erwachsenenfeld bzw. Kinderfeld jeweils nur einer Leiche oder der Beisetzung von jeweils nur einer Urne dienen und hinsichtlich derer eine Verlängerung des Benützungsrechtes nicht möglich ist (§ 31 Abs. 3 lit. a Bestattungsgesetz). Sie werden der Reihenfolge nach belegt. Als Kinder im Sinne dieser Friedhofsordnung gelten Personen, die vor dem Erreichen des 10. Lebensjahres verstorben sind. Das Benützungsrecht erlischt 14 Jahre nach der Bestattung und kann nicht verlängert werden. Nach Ende des Benützungsrechtes sind die Gräber innerhalb von 14 Tagen abzuräumen. Bei Missachtung dieser Verpflichtung wird die Räumung durch die Friedhofsverwaltung veranlasst und werden die Grabmale ohne Anspruch auf Ersatz entsorgt. , die der Bestattung von Es besteht kein Anspruch auf Bestattung in einem bestimmten Reihengrab oder auf Umbettung aus einem solchen in ein anderes Reihengrab. 
(3) Familiengräber sind Grabstätten, in denen je nach Größe der Grabstätte, bis zu 3 Leichen nebeneinander oder eine oder mehrere Urnen beigesetzt werden können.  
(4) Urnengräber sind Grabstätten, in denen die Aschenreste von Leichen beigesetzt werden können. Die Urnen müssen aus verrottbarem Material bestehen.  
(5) Priestergräber sind Grabstätten, in denen Priester beigesetzt werden.   

12. Anordnung der Grabstätten 

(1) Der Friedhof ist in Grabfelder eingeteilt.
(2) Die Einteilung und allfällige Änderung derselben erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. 

13. Größe, Ausmaß und Gestaltung der Grabstätten 

(1) Die Tiefe eines Grabes für Erwachsene hat mindestens 1,90 m zu betragen.
(2) Urnen sind in einer Mindesttiefe von 1 m beizusetzen. 

Friedhof-Teil 1:
Grablänge: 2,60 m (inkl. Weg)
Grabbreite: ergibt sich aus der Anzahl der dazugehörigen Grabstellen
Einfriedung Familiengräber an der Mauer: 1,2 m lang, 1,5 m breit
Einfriedung Familiengräber im Feld: 1,5 m lang, 1 m breit
Einfriedung Reihengräber: 1,5 m lang, 0,7 m breit 
Einfriedung Kindergräber: 1,20 m lang x 0,60 m breit
Grabdenkmal - Höhe: 1,50 m 

Friedhof-Teil 2:
Grablänge: ca. 2,30 m (inkl. Weg)
Grabbreite: ergibt sich aus der Anzahl der dazugehörigen
Grabstellen Einfriedung Familiengräber an der Mauer: 1,2 m lang, 1,5 m breit
Einfriedung Familiengräber im Feld: 1,5 m lang, 1 m breit
Einfriedung Reihengräber: 1,5 m lang, 0,7 m breit 
Grabdenkmal - Höhe: 1,50 m 

Friedhof-Teil 3:
Grablänge der Familiengräber an der Mauer:  2,6 m (inkl. Mauerabstand und Weg)
Grabbreite der Familiengräber an der Mauer: ergibt sich aus der Anzahl der dazugehörigen Grabstellen
Einfriedung der Familiengräber an der Mauer: 1,2 m lang, 1,5 m breit
Grabmal der Familiengräber an der Mauer:  1,0 m lang, 1,2 m breit, Mindestabstand von der Oberkante der Mauer: 20 cm 

Wandplatten bei den Urnenerdgräbern an der Mauer:
Breite 43 cm, Höhe 0,43 cm, Plattenstärke 3 cm, mit 2 Bohrungen (6mm Durchmesser), Kanten leicht gefasst
Material wahlweise Nero Assoluto, Fantastic Black oder Impala (jeweils poliert oder geflammt und gebürstet) 
Befestigung: mit je 2 Zierschrauben 

Einfriedung der Urnenerdgräber im Feld: 70cm lang, 90 cm breit    

Als Grabmale sind liegende Platten zugelassen, wobei die Neigung höchstens 15 % betragen und die vordere Oberkante die Grabfläche maximal 0,10 m überragen darf. Weiters sind stehende Platten bis zu einer Höhe von max. 70 cm zugelassen.      Die Einfriedung hat so zu erfolgen, dass seitlich zu dem an der Grabreihe vorbeiführenden Weg hin sich eine Wegbreite von 60 cm und ein Abstand zur Nachbargrabstelle von 25 cm ergibt. 

Die Friedhofsverwaltung ist jederzeit berechtigt, die Grabmaße und Grabgestaltung auch bereits bestehender Grabmale zu ändern, wenn dies im Interesse der Friedhofsgestaltung liegt, und dadurch die Interessen der Benützungsberechtigten nicht wesentlich beeinträchtigt werden. 

14. Beschaffenheit der Grabmäler und Einfassungen 

(1) Grabmäler (dazu gehören auch Grabkreuze) und Grabeinfassungen dürfen vom Benützungsberechtigten nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung errichtet oder abgeändert werden. 
(2) Bis zur Erstellung eines Grabmals dürfen nur einfache Kreuze aus Holz (in Naturfarbe oder gestrichen) verwendet werden. 
(3) Das Ansuchen um Genehmigung des Grabmals hat genaue Angaben über das vorgesehene Grabmal oder Kreuz (wie z. B. Material, Bearbeitungsart) zu enthalten. Es ist ein Entwurf im Maßstab 1:10 in 2-facher Ausfertigung vorzulegen, auch der Wortlaut der vorgesehenen Beschriftung, die sinnvoll und einfach zu halten ist. 
(4) Über Verlangen der Friedhofsverwaltung sind Materialien und Modelle, insbesondere für figürliche Arbeiten vorzulegen. 
(5) Nicht gestattet sind insbesondere: Sockel aus unbearbeitetem Stein, Grabmäler aus gegossener, nicht behandelter Zementmasse, in Zement aufgetragener Schmuck oder Symbole, Kunststoffe jeder Art, künstlerisch wertloser Grabschmuck, Farbanstriche auf Steingrabmälern, Grabmäler und Inschriften, die gegen den guten Geschmack verstoßen oder geeignet sind, das christlich - religiöse Empfinden zu verletzen. 
(6) Als Material für die Grabmäler kommen insbesondere in Betracht: Naturstein, bildhauerisch bzw. kunsthandwerklich bearbeitet, Bronze, Kupfer, geschmiedetes Eisen und Holz. 
(7) Die Werkstoffzusammenstellung soll einfach gehalten werden. Mehr als zwei verschiedene Werkstoffe sind zu vermeiden. 
(8) Die Grabeinfassungen müssen der Art des Grabmals entsprechen. Holz- und  Metalleinfassungen sind nicht gestattet.                                  (9) Die Zwischenflächen bei den Urnengräbern im Feld sind mit einheitlichem Kies zu versehen  
(10) Die Friedhofsverwaltung hat zu prüfen und endgültig darüber zu entscheiden, ob sich das zu errichtende Grabmal nach Form, Ausstattung und Ausmaß in das Gesamtbild des Friedhofs einfügt und den Bestimmungen der Friedhofsordnung entspricht.
(11) Grabmäler müssen durch Einbringung von Ankern (Einmörteln eines Chromstahldübels mit mindestens 20 mm Durchmesser) standsicher aufgestellt und derart fundiert und erhalten werden, dass sie sich vornehmlich auch beim Öffnen unmittelbar benachbarter Gräber weder senken noch umstürzen können, dass Beschädigungen anderer Grabstätten und von Friedhofsbesuchern ausgeschlossen sind und die weitere Benützung des Grabes durch das Grabmal nicht behindert wird. 
(12) Grabmäler, die schief stehen, sind gerade zu stellen. Die Grabmäler sind derart zu setzen, dass sie in der Längs- und in der Querrichtung in gerader Linie stehen. Fundamente dürfen nicht sichtbar sein.  
(13) Grabmäler und Grabeinfassungen, die ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung oder entgegen den Bestimmungen der Friedhofsordnung erstellt wurden, sind über Aufforderung der Friedhofsverwaltung vom Benützungsberechtigten auf seine Kosten zu entfernen. 
(14) Falls einer solchen Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht binnen längstens 3 Monaten entsprochen wird, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, im Sinne des Punktes 8. Abs. 5 und 6 der Friedhofsordnung vorzugehen. 

15. Erhaltung und Pflege der Grabstätten 

(1) Die Benützungsberechtigten haben für die ordentliche Erhaltung und Pflege der Grabstätten einschließlich des Grabmals bzw. des Grabkreuzes zu sorgen.  Diese umfasst insbesondere auch die Unkrautentfernung im Bereiche der Wege zwischen den Gräbern und den Grabreihen und die Bekiesung derselben mit dem seitens der Friedhofsverwaltung bereitgestellten Kies. Absenkungen im Bereich der Grabstätten sind von den Benützungsberechtigten unverzüglich zu beseitigen. 
(2) Falls ein Benützungsberechtigter diesen Instandhaltungsarbeiten und der Verpflichtung zur Grabpflege nicht nachkommt, kann ihn die Friedhofsverwaltung zur Beseitigung des ordnungswidrigen Zustandes binnen angemessener, 2 Monate nicht übersteigender Frist auffordern und, falls dieser Aufforderung nicht zeitgerecht entsprochen wird, die erforderlichen Arbeiten unbeschadet weitergehender rechtlicher Möglichkeiten (Punkt 8. Abs. 1 lit. c) auf Kosten des Benützungs- berechtigten durchführen lassen. 
(3) Die Hauptwege v on der Süd- und Nordseite der Kirche sowie von der Mitteldorfgasse zur Leichenhalle bis zur Kirche, die Vorplätze beim Priestergrab und beim Kriegerdenkmal, der Platz unmittelbar um die  Wasserentnahmestellen werden hingegen von der Friedhofsverwaltung instand gehalten und von Unkraut gesäubert. 

16. Grabschmuck und Bepflanzung 

(1) Die Grabstätten sind so zu bepflanzen, dass sie sich ästhetisch in das Gesamtbild des Friedhofs einfügen. Pflanzen, Sträucher und Bäume dürfen nicht höher als 1 m sein. Sie dürfen den Zugang zu den Gräbern nicht behindern. Nötigenfalls sind sie zurück zu schneiden oder zu entfernen. 
(2) Bei der Bepflanzung der Gräber sollen möglichst einheimische und standortgemäße Pflanzen mit Symbolcharakter verwendet werden, zum Beispiel:  Pflanze: Sinnzeichen für Efeu und Buchsbaum: Auferstehungshoffnungen, ewiges Leben   
Rose: vergossenes Blut Christi, Sinnbild Mariens
Lilie: Unschuld, reine Seele
Nelke, Veilchen: Marienverehrung 
(2) Grabhügel sind bis spätestens ein Jahr nach der Bestattung niveaugleich mit der Einfassung einzuebnen. 
(3) Verwelkte Blumen und Kränze sind vom Benützungsberechtigten ehestens zu entfernen und an den hiefür vorgesehenen Stellen abzulagern.
(4) Das Aufstellen unwürdiger Gefäße (z. B. Konservendosen u. dgl.) ist verboten. 

17. Ordnungsvorschriften 

(1) Der Besuch des Friedhofs steht zu den von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Tageszeiten jedermann offen. 
(2) Die Friedhofsbesucher haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu bekleiden und zu benehmen. 
(3) Den Anordnungen der Friedhofsverwaltung oder von Aufsichtsorganen ist unbedingt Folge zu leisten. 
(4) Es ist nicht gestattet, den Friedhof in Begleitung von Tieren zu betreten.
(5) Die Entsorgung der Friedhofsabfälle hat entsprechend den Bestimmungen des Vorarlberger Abfallwirtschaftsgesetzes  (V-AWG) in der jeweils geltenden Fassung oder einem an seine Stelle tretenden Gesetz in Form von Abfalltrennung in die dafür vorgesehenen Behälter zu erfolgen. Auf eine möglichste Abfallvermeidung und Umweltschonung beim Begräbnis, bei der Grabbepflanzung und Grabpflege ist Bedacht zu nehmen. 
(6) Verrottbare Abfälle sind von den nutzungsberechtigten Personen und Friedhofsbesuchern in den dafür vorgesehenen Behältern zu sammeln (z. B. Erde, Schnittblumen, Blumenstöcke ohne Töpfe, Zweige, Laub und verschmutztes Zeitungspapier).   
(7) Werden z. B. bei Gestecken gemischte unverrottbare Materialien verwendet, müssen diese von den Nutzungsberechtigten zerlegt und entsprechend getrennt entsorgt werden. 
(8) Jedermann, der im Friedhof Arbeiten ausführt, ist verpflichtet, sich möglichst ruhig zu verhalten und nach Beendigung der Arbeiten unverzüglich die von ihm verursachten Abfälle zu entfernen.   
(9) Verboten ist insbesondere: das Gehen außerhalb der Wege; das Abl agern und Wegwerfen von Abfällen und Abraummaterial aller Art außerhalb der hiefür vorgesehenen Plätze und Behälter (Mülltrennung); das Befahren der Wege mit Kraftfahrzeugen, Fahrrädern u. dgl.; das Mitführen und Abstellen von Motorfahrzeugen, Fahrrädern u. dgl. auf dem Friedhof; das Liegenlassen überschüssiger Erde; das Feilbieten von Waren, Blumen u. dgl. sowie das Anbieten gewerblicher Dienste und nicht kirchlicher Druckschriften auf dem Friedhof oder bei den Eingängen;  das Durchführen von Arbeiten aller Art an Sonn - und Feiertagen, ausgenommen die unaufschiebbaren Arbeiten des Totengräbers; das Lärmen sowie der Betrieb von Rundfunkgeräten, CD-Player u. dgl.;  das Rauchen; das Einbringen von Schmutzwasser in die Wasserabläufe bei den Wasserentnahmestellen mit Versickerung (kein Kanalanschluss).  die Benützung des Friedhofs als Durchgangsweg. 
(10) Die Ausübung gewerblicher Arbeiten jeglicher Art auf dem Friedhof bedarf der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung. Sie wird nur an konzessionierte Unternehmer erteilt. Diese wiederum haben die Einhaltung der Bestimmungen der Friedhofsordnung sowie der gesetzlichen Bestimmungen überhaupt zu gewährleisten. Unternehmern, die Anordnungen der Friedhofsverwaltung nicht beachten, kann die Vornahme von Arbeiten auf dem Friedhof untersagt werden. 
(11) Durch Arbeiten an Grabstätten dürfen die anderen Friedhofsbesucher nicht behindert werden. Finden in der Nähe der Arbeitsstelle Trauerakte statt, so ist die Arbeit für die Dauer derselben zu unterbrechen. 
(12) Der Transport von Werkstoffen, Pflanzen u. dgl. darf auf dem Friedhof nur mit leichten Wagen vorgenommen werden. Der Transport von Grabsteinen darf mit ausdrücklicher Bewilligung der Friedhofsverwaltung nur mit leichten Kraftfahrzeugen und lediglich kurzfristig erfolgen. 
(13) Die Grabmäler sind aufstellungsbereit auf den Friedhof zu bringen. 
(14) Die Lagerung von Grabmälern, Bau- und Werkstoffen sowie das Abstellen von Maschinen u. a. auf dem Friedhof ist verboten. Abgetragene Grabmäler, Grabsteine, Grabkreuze, übrige Erde und Steine, sowie Einfassungen, die von den Benützungsberechtigten nicht mehr verwendet werden, sind sofort aus dem Friedhof zu entfernen. 
(15) Das zur Grabpflege erforderliche Wasser darf aus den Wasserentnahmestellen entnommen werden. Eine Verpflichtung zur jederzeit hinreichenden Wasserversorgung wird nicht übernommen. 

18. Haftung 

(1) Eigentümer und Verwaltung des Friedhofes übernehmen keine Obhuts- und Bewachungspflicht über die Gräber und deren Zubehör. 
(2) Jeder Benützungsberechtigte ist verpflichtet, sein Grab samt Zubehör (z.B. Grabstein) in regelmäßigen Abständen daraufhin zu überprüfen, ob von seinem Grab keine Gefahr für dritte Personen oder Sachen ausgeht. Für allfällige Schäden (z.B. auch für das Umfallen von Grabmälern) haften sowohl der Benützungsberechtigte wie auch der von ihm beauftragte Unternehmer, Erfüllungsgehilfe oder Besorgungsgehilfe zur ungeteilten Hand. 
(3) Eine Haftung wird insbesondere ausgeschlossen für Schäden bei Gräbern, die entstehen durch:
     a) Elementarereignisse, Schnee, Winddruck, Diebstahl, Vandalismus und dergleichen; 
     b) Besucher des Friedhofes oder durch andere Personen, die in einem anderen als im Auftrag der Friedhofsverwaltung auf dem Friedhof arbeiten;
     c) Hunde: Hierfür haftet ausschließlich der betreffende Hundehalter;
     d) Aufstellung von Grabmälern, Grabbepflanzungen, oder sonstige Arbeiten an anderen Grabstätten, ihrem Zubehör oder an den Wegen oder sonstigen Anlagen des Friedhofs: Dafür haftet der auftraggebende oder ausführende Benützungsberechtigte; 
     e) Grabarbeiten und Tätigkeiten auf einem Nachbargrab bzw. durch das Einsinken des Erdreiches: Diese Schäden sind vom Benützungsberechtigten unverzüglich zu beseitigen. 
(4) Zur Vermeidung von Gefährdungen der Friedhofsbenützer ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, Grabmäler, die nicht standsicher sind, auf Kosten des Benützungsberechtigten abzusichern oder abzutragen.

19. Friedhofsgebühren 

(1) Für die Einräumung von Benützungsrechten an Grabstätten und für die Benützung der Friedhofseinrichtungen werden Gebühren vorgeschrieben, die in einer eigenen Friedhofsgebührenordnung, die in ihrer jeweiligen Fassung einen integrierenden Bestandteil der Friedhofsordnung bildet, festgesetzt werden. 
(2) Die Friedhofsgebühren werden von der Friedhofsverwaltung endgültig mit Aufforderung vorgeschrieben und sind nach Maßgabe der Friedhofsgebührenordnung fällig. 
 (3) Für die Gebühren sind die Benützungsberechtigten, die auf dem Karteiblatt (Datenträger) aufscheinen oder deren Rechtsnachfolger zahlungspflichtig. Schließlich haften auch diejenigen für die Gebühren, die nach dem Bestattungsgesetz für die Bestattung der Leiche zu sorgen haben oder die Bestattung auf sich genommen oder die Enterdigung (gem. § 26 Abs. 1 BestG.)  oder Umbettung angeordnet haben. Falls mehrere Personen zahlungspflichtig sind, haften diese zur ungeteilten Hand. 
(4) Friedhofsgebühren verjähren erst in 40 Jahren ab Fälligkeit.   
(5) Die Gebühren für die Dienstleistungen des Totengräbers werden von diesem vorgeschrieben und eingehoben.  

20. Schluss- und Übergangsbestimmungen 

(1) Den künftigen Benützungsberechtigten wird beim Erwerb eines Benützungsrechtes eine Friedhofsordnung ausgehändigt. Die bisherigen Benützungsberechtigten können eine Friedhofsordnung bei der Friedhofsverwaltung beheben. 
(2) Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Friedhofsordnung können Benützungsrechte an Grabstätten nur mehr nach deren Bestimmungen erworben werden. 
(3) Bereits früher erworbene Rechte an Grabstätten bleiben für den Zeitraum, für den sie eingeräumt wurden, aufrecht. Im Übrigen gilt diese Friedhofsordnung auch für die bisherigen Benützungsberechtigten. 
(4) Änderungen der Friedhofsordnung erfolgen durch den Pfarrkirchenrat. Diese sind für alle Benützungsberechtigten verbindlich. 
(5) Alle Entscheidungen des Pfarrkirchenrates sind endgültig. 
(6) Neben dieser Friedhofsordnung gelten subsidiär und soweit durch diese keine abweichenden Regelungen getroffen werden, die Bestimmungen des Vorarlberger Bestattungsgesetzes, LGBl.Nr. 58/1969, 41/1996, 58/2001, in der jeweils geltenden Fassung. 
(7) Die Nichtbefolgung der in dieser Friedhofsordnung enthaltenen Vorschriften und umschriebenen Verpflichtungen hat die im Einzelnen oben geregelten Folgen und zieht im Falle eines Verstoßes gegen das Bestattungsgesetz die Verfolgung und allfällige Bestrafung durch die zuständigen Behörden nach sich. 
(8) Diese in der Sitzung des Pfarrkirchenrates vom 12. September 2007 beschlossene Friedhofsordnung tritt am 1. Dezember 2007 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt verlieren alle bisher erlassenen Vorschriften ihre Gültigkeit. 

Für den Pfarrkirchenrat:     

Mag. Georg Willam, Pfarrer e.h.     

Elmar Klocker, Stellvertretender Vorsitzender des Pfarrkirchenrates e.h.         

Beschluss des Pfarrkirchenrates vom: 12. September 2007   

Genehmigung durch die Diözese Feldkirch: 

Feldkirch, am 24. Jänner 2008     

Dr. Benno Elbs, Generalvikar e.h.     

Mag. Claudia Weber, Notarin e.h.